Elsinox Vorsicht bei der eigenenständigen Rechtsauslegung!
Das Argument mit dem Schloss wird im Gesetzestext nicht explizit aufgeführt, aber von Richtern angegeben, das eine solche Sicherung von Nöten sei!
Juristen interpretieren Gesetzestexte anders!
Einfach das Messer in ein Säckchen, das ganze in die Hosentasche und bei einer Kontrolle versucht man zwanghaft irgendwie drei Handgriffe hinzukriegen, ist zum scheitern verurteilt
Das Messer darf unter keinen Umständen zugriffsbereit geführt werden! Und das muss man zur Not nachweisen können. Das ist u.a. der Fall, wenn man den halben Rucksack ausräumen muss, um an eine solche Tasche zu kommen (sollte ein einfaches Wühlen ausreichen, reicht da nicht!), und da wurde von Richtern die Möglichkeit mit dem Schloss genannt
Selbst in einem PKW reicht das abschließbare Handschuhfach nicht aus. Laut Gesetzgeber hat man bei diesem das Messer zu schnell zur Hand!
Das Thema ist komplexer, als das man sich da kurz einlesen kann!
Und die "3-Handgriff-Regel" ist eine Empfehlung des BMI, och wüsste nicht, dass die in 42a Waffg festgehalten ist. Spricht, ein Ordnungshüter könnte, weil er diese Regelung nicht kennen würde, auch trotz der Regel das Messer einziehen und dann muss man den juristischen Weg gehen, um es vor dem Zerstören zu retten! Und die Anzahl an Richter, die Pro-Messer-Junkie eingestellt sind, sind enorm begrenzt
Ich bleibe weiterhin bei meiner 2 Schloss-Sicherung, das o. g. wäre mir zu unsicher
Die Beispiele Darmstadt und Berlin sind Warnung ⚠️ genug